Förderrichtlinien ­

Förderrichtlinien für Bildung im Tarifvertrag auf Grundlage des Tarifvertrages zur Förderung der Aus-, Fort und Weiterbildung für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie

Themenkatalog zum Tarifvertrag

Für die Förderung von Bildungsveranstaltungen auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie gelten folgende Grundsätze:

  1. Förderfähig sind Veranstaltungen zur beruflichen Förderung gemäß der Anlage zum Tarifvertrag für Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Textil- und Bekleidungsindustrie West.

  2. Förderfähig ist die individuelle Teilnahme an berufsfördernden Bildungsmaßnahmen für Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Textil- und Bekleidungsindustrie West.

  3. Die Kostenübernahme nach Ziffer 1 und 2 für BR-Mitglieder kann nur dann erfolgen, wenn die Seminarinhalte nicht die Teilnahme nach § 37.6 bzw. 7 BetrVG ermöglichen.

  4. Die Förderung zentraler und regionaler Angebote hat Vorrang vor der Förderung individueller Teilnahme an externen Maßnahmen. Jedoch bleiben mindestes 10 % der finanziellen Mittel, für welche die IG Metall das Vorschlagsrecht hat, für die Förderung individueller Teilnahme an externen Bildungsmaßnahmen reserviert.

  5. Die Förderung von regionalen Maßnahmen ist von den IG Metall - Verwaltungsstellen oder Bezirksleitungen bei der Kritischen Akademie, Inzell, mit den zur Verfügung stehenden Formularen zu beantragen.

  6. Die Förderung für eine individuelle Beteiligung an externen Bildungsmaßnahmen ist vom Beschäftigten über die IG Metall-Verwaltungsstelle bei der Kritischen Akademie Inzell, mit den zur Verfügung stehenden Formularen zu beantragen.

  7. Die Anträge nach Ziffer 4 und 5 müssen jeweils bis zum 15.11. und 15.05. für das folgende Kalenderhalbjahr bei der Kritischen Akademie vorliegen. Anträge, die nach diesen Stichtagen in der Kritischen Akademie eingehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Mittel zur Verfügung stehen.

  8. Übersteigt die Summe der beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Mittel, so erfolgt eine anteilige Förderung. Hierbei ist die regionale Gewichtung zu beachten.

  9. Für die Förderung von zentralen Seminaren gilt: Bei von der Kritischen Akademie organisierten Bildungsangeboten werden im Rahmen der Förderhöchstbeträge übernommen:
    a. Seminargebühren
    b. Unterkunft und Verpflegung
    c. Reisekosten entsprechend der Regelung der Stiftung Bildung und Gesundheitshilfe

  10. Für die Förderung von regionalen Seminaren gilt:
    Voraussetzung der Genehmigung ist der Nachweis qualitativer Mindeststandards (Dozenten, Inhalte etc.). Von der Kritischen Akademie angebotene Seminare bzw. Seminarmodule haben Vorrang vor externer Beauftragung. Unter dieser Voraussetzung können im Rahmen von verbindlichen Absprachen mit der Kritischen Akademie übernommen werden:
    a. Seminargebühren (im üblichen Rahmen, höchstens die Sätze vergleichbarer zentraler Angebote)
    b. Verpflegung (maximal Höchstsätze nach Steuerrichtlinien)
    c. In Ausnahmefällen (z.B. bei Wochenseminaren, wenn tägliche An- und Abreise nicht zumutbar) Unterkunft
    d. In Ausnahmefällen (z.B. mehrtägige Seminare, wenn Unterbringung teurer wäre) Reisekosten wie unter 9c.

  11. Für die Förderung individueller Teilnahme an externen Bildungsmaßnahmen gilt, dass auf Antrag von der Kritischen Akademie übernommen werden können:
    a. Seminargebühren im Rahmen der Förderhöchstbeträge, wobei die Förderhöchstgrenze nur einmal innerhalb von drei Kalenderjahren und für maximal 5 verschiedene Bildungsmaßnahmen ausgeschöpft werden kann.
    b. Reisekosten werden grundsätzlich nicht erstattet
    c. Kosten Unterkunft und Verpflegung werden grundsätzlich nicht erstattet